In seinem Beschluss vom 27. Oktober 2021 (Az. 19 A 2591/20.A) hält das Oberverwaltungsgericht Münster die Anforderungen an eine im asylgerichtlichen Verfahren gestellte Gehörsrüge fest. Stütze der Kläger eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO auf eine unterlassene Kenntnisnahme des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblichem Vorbringen, müsse er substantiiert darlegen, welche besonderen Umstände darauf hindeuteten, dass das Gericht ein bestimmtes, ebenfalls konkret zu benennendes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt habe und dass er daran gehindert gewesen sei, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen, so das OVG. Diese Entscheidung bringt an sich nichts Neues, die Betonung in einem Leitsatz deutet aber darauf hin, dass das OVG Anlass sah, die an eine Gehörsrüge zu stellenden Anforderungen in Erinnerung zu rufen.
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