Die Äußerung einer Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung ist schon dann eine „politische Überzeugung“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e) der EU-Qualifikationsrichtlinie, wenn sie nur irgendwie von einem Schutzsuchenden geäußert wird, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. September 2023 (Rs. C-151/22). Es komme nicht darauf an, dass die Meinung etc. für einen Schutzsuchenden ein gewisses Maß der Überzeugung aufweisen oder sogar so tief verwurzelt sein müsse, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht davon absehen könnte, sie zu äußern, um nicht die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger in diesem Land zu erwecken. Das ist eine weite Auslegung, die mit einer niederländischen Praxis aufräumt, die politische Überzeugung wie religiöse Überzeugung behandelt und bislang danach gefragt hat, ob die von einem Schutzsuchenden behauptete politische Überzeugung für seine Identität oder sein Gewissen so erheblich ist, dass von ihm nicht verlangt werden kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland auf sie verzichtet oder sie verbirgt.
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