Die anderweitige Klärung einer Rechts- oder Tatsachenfrage während des Verfahrens auf Zulassung der Berufung in einem asylgerichtlichen Verfahren führt dazu, dass ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nachträglich entfällt und der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr 1 AsylG nicht (mehr) vorliegt, meint das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 7. März 2024 (Az. OVG 4 N 11/24). Maßgeblich für die Beurteilung sei der Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung, dementsprechend führe eine anderweitige Klärung während des Zulassungsverfahrens dazu, dass ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nachträglich entfalle.
Schreibe einen Kommentar