Eine gemeinsame persönliche Anhörung von Betroffenen, gegen die jeweils Haft zur Sicherung der Abschiebung beantragt worden ist, verstößt gegen die für die richterliche Anhörung vorgeschriebene Nicht-Öffentlichkeit gemäß § 170 GVG und begründet einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund, der zur Rechtswidrigkeit der auf Grund dieser Anhörung angeordneten Haft führt, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. März 2024 (Az. XIII ZB 29/21). In dem Beschluss hat der Bundesgerichtshof außerdem festgehalten, dass die öffentliche Zustellung eines Ausweisungsbescheids unwirksam ist, wenn in dem Aushang ein unzutreffendes Datum des Bescheids angegeben wird.
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