Im Fall einer unerlaubten Einreise ergibt sich aus § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht von einem Verwaltungsakt abhängt, durch den ein Ausländer ausreisepflichtig wird, und aus § 50 Abs. 1 AufenthG, dass ein Ausländer bereits dann zur Ausreise verpflichtet ist, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. April 2022 (Az. XIII ZB 23/20). In einem solchen Fall sei darum die Darlegung in einem Haftantrag ausreichend, dass der Asylantrag des Betroffenen abgelehnt worden und seine Aufenthaltsgestattung erloschen sei.
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