Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 6. Juni 2023 (Az. 65 S 39/23) festgehalten, dass der Wunsch eines Wohnungsmieters, aus humanitären Gründen eine geflüchtete Frau aus der Ukraine aufzunehmen, ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung begründet. § 533 Abs. 1 BGB regelt, dass der Mieter die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung verlangen kann, wenn „für den Mieter“ ein solches „berechtigtes Interesse“ entsteht. Während das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 20. Dezember 2022 (Az. 411 C 10539/22) die Klage eines Mieters gegen den Vermieter auf Zustimmung zur Untervermietung noch mit der Begründung abgewiesen hatte, dass § 553 Abs. 1 BGB nicht geschaffen wurde, damit der Mieter letztlich die Interessen anderer Personen (nämlich der Geflüchteten) wahrnehmen könne, sieht das LG Berlin das liberaler.
Ein berechtigtes Interesse des Mieters sei nämlich schon dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stünden, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen ließen. Bei der Ausfüllung des Begriffs des „berechtigten Interesses“ sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in besonderem Maße die Wertordnung der Grundrechte zu berücksichtigen, die die Auslegung des Bürgerlichen Rechts beeinflusse, wo dieses sich, wie im Fall der Erlaubnis zur Untervermietung, unbestimmter Rechtsbegriffe bediene. Dass der Wunsch der Klägerin, mit einem aus einem Kriegsgebiet geflüchteten Menschen eine häusliche Gemeinschaft zu begründen, um ihn zu unterstützen, nicht unter den Schutz der nach der BGH-Rechtsprechung maßgeblichen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fallen soll, ließe sich auch deshalb nicht begründen, weil das Grundgesetz aus der Erfahrung und dem Leid zweier Weltkriege mit gigantischen Flüchtlingsströmen entstanden und diese in die im Grundgesetz getroffenen Wertentscheidungen eingeflossen seien. Soweit in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten werde, dass „allgemeine humanitäre Erwägungen“ oder „Interessen“ nicht ausreichen sollen, weil es sich immer um ein Interesse gerade des Mieters selbst handeln müsse, möge dem zuzugeben sein, dass sich bezüglich humanitärer Gesichtspunkte ein Bezug zu dem Mieter ergeben müsse, der die Erlaubnis zur Untervermietung begehrt, etwa dadurch, dass er sich diese Erwägungen und Interessen zu eigen mache. Im entschiedenen Verfahren ergebe sich der Bezug zum Mieter ohne Weiteres daraus, dass sein Wunsch auf eigenen (höchst)persönlichen ethischen Grundüberzeugungen beruhe.
Der o.g. Link zum Volltext des Urteils dürfte nur noch einige Tage funktionieren. Danach ist hoffentlich mit baldiger Veröffentlichung des Urteils auf anderen Internetplattformen zu rechnen.
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