Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 8.7.2021 (Az. 12625/17, Shahzad gg. Ungarn) Ungarn wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Kollektivausweisung aus Art. 4 Protokoll Nr. 4 zur EMRK verurteilt; außerdem habe Ungarn gegen Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) verstoßen. Das Verfahren betraf die Praxis ungarischer Behörden, an der ungarisch-serbischen Grenze um Schutz nachsuchenden Menschen keinen Zugang zu einem Asylverfahren zu ermöglichen, sondern sie summarisch abzuweisen. Siehe zu dieser Entscheidung auch das Statement des ungarischen Helsinki-Komitees.
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