Ausgabe 102 • 30.6.2023

Verlagerte Versteinerung

Wer hätte gedacht, dass Ruanda nicht als sicherer Drittstaat zu betrachten ist? Außerdem klärt der EuGH Fragen der Amtsermittlungspflicht, geht das VG Hamburg von Verfolgung in Guinea wegen Homosexualität aus, will das VG Berlin eine Dublin-Versteinerung zeitlich verlagern, hält das VG Greifswald Dublin-Überstellungen nach Italien für unwahrscheinlich, weitet das BVerwG Abschiebungsanordnung wegen terroristischer Gefahren aus und meint das OVG Koblenz, dass § 25 Abs. 5 AufenthG bei Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht anwendbar ist.

Keine (fairen) Asylverfahren in Ruanda

Der englische Court of Appeal hat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2923 (Az. 2023 EWCA Civ 745) den Plänen der britischen Regierung, Schutzsuchende aus dem Vereinigten Königreich zur Durchführung ihrer Asylverfahren nach Ruanda abzuschieben, vorerst einen Riegel vorgeschoben. Die Richter des Court of Appeal gehen in ihrer sehr lesenswerten, langen (161 Seiten) Entscheidung mehrheitlich davon aus, dass Schutzsuchende in Ruanda kein faires und umfassendes Asylverfahren zu erwarten hätten und das Land nicht als sicherer Drittstaat betrachtet werden könne. Zwar sei die ruandische Regierung die Vereinbarung mit der britischen Regierung über die Übernahme von Schutzsuchenden in gutem Glauben an die Leistungsfähigkeit des ruandischen Asylsystems eingegangen und gebe es keinen Grund zu der Annahme, dass sie nicht sicherstellen wolle, dass faire und effektive Asylverfahren durchgeführt würden, jedoch stimmten Anspruch und Wirklichkeit nicht unbedingt überein.

Die Entscheidung besteht - anders als aus Deutschland gewohnt - aus separaten Stellungnahmen der drei an der Entscheidung beteiligten Richter, nämlich des Lord Chief Justice, des Masters of the Rolls und von Lord Justice Underhill. Der Entscheidung war eine viertägige Anhörung vor dem Gericht im April 2023 vorausgegangen. Das Verfahren wird vermutlich vor dem Supreme Court fortgesetzt werden.

Europarechtliche Anforderungen an Amtsermittlungspflicht im Asylverfahren

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29. Juni 2023 (Rs. C-756/21) Art. 4 Abs. 1 der (alten) Qualifikations-Richtlinie 2004/83/EG dahingehend ausgelegt, dass er es den nationalen Asylbehörden vorschreibt, genaue und aktuelle Informationen über alle relevanten Tatsachen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsland einer Asyl und internationalen Schutz beantragenden Person einzuholen. Außerdem verpflichte die Bestimmung diese Behörden dazu, ein rechtsmedizinisches Gutachten über die psychische Gesundheit von Schutzsuchenden einzuholen, wenn Anhaltspunkte für psychische Gesundheitsprobleme vorlägen, die möglicherweise auf ein im Herkunftsland aufgetretenes traumatisierendes Ereignis zurückzuführen seien, und wenn sich die Heranziehung eines solchen Gutachtens als erforderlich oder maßgeblich erweise, um zu beurteilen, inwieweit der Antragsteller tatsächlich internationalen Schutzes bedürfe.

Der EuGH hat in seinem Urteil weiter festgehalten, dass eine Verletzung dieser Amtsermittlungspflicht nicht zwingend zur Aufhebung einer ablehnenden behördlichen Entscheidung führen müsse, da dem Schutzsuchenden auferlegt werden könne, nachzuweisen, dass die den Rechtsbehelf zurückweisende Entscheidung anders hätte ausfallen können, wenn die behördliche Pflichtverletzung nicht gegeben wäre. Außerdem könne trotz der Vorgaben in der (alten) Asylverfahrens-Richtlinie 2005/85/EG auch eine überlange Dauer des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens nicht für sich genommen zur Aufhebung der Entscheidung führen, sofern nicht Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Verzögerung Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt habe. Die Glaubwürdigkeit eines Schutzsuchenden werde schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass er eine in seinem ursprünglichen Antrag auf internationalen Schutz enthaltene Falschaussage erläutert und zurückgenommen habe, sobald sich die Gelegenheit dazu bot.

Die Entscheidung ist auf Grundlage eines Vorabentscheidungsersuchens aus Irland ergangen, für das die Richtlinien 2004/83/EG und 2005/85/EG weiterhin in Kraft sind.

Verfolgung wegen Homosexualität in Guinea

Rückkehrer nach Guinea sind einem Risiko ausgesetzt, im Einzelfall durch gesellschaftliche Kräfte wie die Großfamilie einer gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit in Verfolgungshandlungen wegen Homosexualität ausgesetzt zu sein, so das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 26. Mai 2023 (Az. 5 A 2207/19), und hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im entschiedenen Verfahren dazu verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Schutzsuchenden sei dabei nur entscheidend, wie glaubhaft und nachvollziehbar der Weg zur eigenen sexuellen Identität unter Entdeckung der eigenen Homosexualität beschrieben werde, weil Bildung und Entdeckung der eigenen sexuellen Identität ein komplexer Prozess seien, der nur begrenzt überindividuell feststellbaren, typisierten Mustern folge.

Verlagerte Versteinerung des Zeitpunkts der Minderjährigkeit in Dublin-Verfahren

Das Verwaltungsgericht Berlin geht in seinem Beschluss vom 13. Juni 2023 (Az. 39 L 299/23 A) davon aus, dass für die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats zwar gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der erste Antrag auf internationalen Schutz auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten gestellt wurde, es davon abweichend für die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Wiederaufnahmeverfahren aber darauf ankommen soll, dass der Antragsteller auch bei seinem letzten Antrag im Aufenthaltsstaat minderjährig war. Insofern sei in dieser Fallkonstellation der Zeitpunkt der „Versteinerung“ entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nach hinten zu verlagern, nämlich auf auf den Zeitpunkt des letzten Asylantrags im Aufenthaltsmitgliedstaat. Würde die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten „versteinert“, würde dies längst volljährig gewordenen Antragstellern erlauben, ohne zeitliche Grenze in andere Mitgliedstaaten weiterzureisen und neuerliche Asylanträge zu stellen. Dies widerspräche dem Ziel der Dublin-III-Verordnung, unerwünschtes „forum shopping“ zu verhindern.

Immer noch keine Dublin-Überstellungen nach Italien

Auch das Verwaltungsgericht Greifswald findet in seinem Beschluss vom 13. Juni 2023 (Az. 3 B 869/23 HGW), dass die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Dublin-Überstellung nach Italien anzuordnen ist. Die Abschiebungsanordnung sei rechtswidrig, da wegen fehlender Aufnahmebereitschaft Italiens nicht im Sinne von §§ 34 Abs. 1 AsylG feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für ihre Auffassung, dass es sich bei der derzeitigen Nichtannahme von Überstellungen lediglich um ein vorübergehendes Hindernis handele, den Grundsatz gegenseitigen Vertrauens anführe, sei dieser Grundsatz bereits durch die generelle Ablehnung der Annahme von rückzuüberstellenden Asylsuchenden in Widerspruch zur Dublin-III-Verordnung insoweit entkräftet.

Anforderungen an Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

Eine Gefahr im Sinne von § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn der Ausländer zwar nicht selbst ideologisch radikalisiert ist, er sich jedoch von Dritten in dem Wissen um deren ideologische Ziele für entsprechende Gewalthandlungen instrumentalisieren lässt oder er sich im In- oder Ausland in den Dienst einer terroristischen Vereinigung stellt und diese in dem Wissen um deren ideologische Radikalisierung bereitwillig durch die Begehung schwerer Straftaten unterstützt, ohne in der Folge erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand zu nehmen, meint das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Mai 2023 (Az. 1 VR 1.23).

Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nur nach § 36a AufenthG

Für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten hat der Gesetzgeber mit § 36a AufenthG eine spezialgesetzliche abschließende Regelung für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen geschaffen, so dass die Anwendung von § 25 Abs. 5 AufenthG grundsätzlich ausscheidet, meint das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 16. Mai 2023 (Az. 7 A 10650/22.OVG). Das vom Gesetzgeber durch § 36a AufenthG explizit und ausschließlich für die Fälle eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug von Familienangehörigen zu subsidiär Schutzberechtigten implementierte Vergabe- und Begrenzungssystem sowie die für diesen Fall erforderlichen besonderen humanitären Voraussetzungen würden umgangen bzw. leerlaufen, sofern im Anwendungsbereich des § 36a AufenthG ein Rückgriff auf ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG möglich wäre.

Vermischtes vom Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Volltexte einiger seiner Urteile vom 19. Januar 2023 (1 C 2.22, 1 C 3.22, 1 C 22.21, 1 C 23.21, 1 C 32.21, 1 C 33.21, 1 C 35.21, 1 C 39.21, 1 C 45.21, 1 C 52.21 und 1 C 53.21) veröffentlicht, in denen es um die Voraussetzung der Anerkennung als Flüchtling nach Verweigerung des Militärdienstes in Syrien ging. Das BVerwG hatte zu diesen Urteilen bereits im Januar 2023 eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 (Az. 1 C 16.22) hat das BVerwG ein Revisionsverfahren eingestellt, in dem zuvor eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergangen war (Urteil vom 1. August 2022, Rs. C-279/20); in dem Verfahren ging es um den Nachzug volljährig gewordener Kinder zu anerkannten Flüchtlingen.

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ISSN 2943-2871