Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat laut Pressemitteilung vom 28. September 2021 bereits am 27. September 2021 eine im August gegen Polen erlassene vorläufige Maßnahme verlängert und weitere vorläufige Maßnahmen gegen Polen erlassen, die die Situation von sich an der polnisch-weißrussischen Grenze befindenden Asylsuchenden betreffen. Polen habe die Beschwerdeführer weiterhin zu versorgen und müsse außerdem sicherstellen, dass sie mit ihren Anwälten Kontakt aufnehmen könnten; sofern sich die Beschwerdeführer bereits in Polen befänden, dürften sie nicht nach Weißrussland zurückgeschoben werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat laut Pressemitteilung vom 29. September 2021 entschieden, seine Anfang September im Verfahren A.S. u.a. gg. Litauen (Az. 44205/21) gegen Litauen erlassene vorläufige Maßnahme, in der es um an der litauisch-weißrussischen Grenze gestrandete Asylsuchende ging, nicht zu verlängern. Die Beschwerdeführer befänden sich auf litauischem Gebiet und die litauische Regierung habe zugesichert, sie bis zum Abschluss ihrer Asylverfahren nicht abzuschieben.
Die Frage der Verfolgungsrelevanz von Wehrdienstentziehung bei syrischen Staatsangehörigen sei auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht verallgemeinerungsfähig und habe daher keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, so das Oberverwaltungsgericht Saarlouis in seinem Beschluss vom 16. September 2021 (Az. 2 A 169/21). Die vom EuGH geprägte Rechtsfigur der „starken Vermutung“ sei von einer Vielzahl von Voraussetzungen abhängig und bedeute keine unwiderlegliche Vermutung oder starre Beweisregel, die eine richterliche Überzeugungsbildung ausschließe.
In seinem Beschluss vom 18. August 2021 (Az. 1 B 41.21) hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an die Zulassung einer Revision im asylgerichtlichen Verfahren erläutert, danach müsse es sich gerade nicht, wie im entschiedenen Verfahren, um eine Tatsachenfrage handeln, sondern um eine Rechtsfrage. Von einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung sei regelmäßig auszugehen, wenn eine bundesrechtliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beantwortet werde und es an einer Klärung des für die materiell-rechtliche Subsumtion sowie die Tatsachenfeststellung und -würdigung heranzuziehenden rechtlichen Maßstabes durch das Bundesverwaltungsgericht fehle.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 25. August 2021 (Az. XII ZB 442/18) zu den an die Adoption eines volljährigen Asylsuchenden zu stellenden Anforderungen geäußert. Danach müsse zum einen die Identität des zu Adoptierenden feststehen, auch wenn es sich um einen Flüchtling handele, wobei es aber Erleichterungen bei der Beweisführung geben könne; zum andere müsse die sittliche Rechtfertigung gemäß § 1767 BGB gegeben sein, die in der Regel ein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis voraussetze.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 31. August 2021 (Az. XIII ZB 58/20) in Erinnerung gerufen, dass Abschiebungshaft rechtswidrig ist, wenn ein Rechtsanwalt dem Haftgericht die Vertretung des betroffenen Ausländers angezeigt hat, das Gericht die Anhörung aber gleichwohl ohne Teilnahme des Rechtsanwalts durchführt. Dies verletze den Grundsatz des fairen Verfahrens, so der BGH, auf eine Kausalität für die Anordnung der Haft komme es nicht an.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (Az. XIII ZB 72/19) klargestellt, dass eine Rechtsbeschwerde gegen eine einstweilige Anordnung im Haftverfahren auch dann nicht zulässig ist, wenn diese Anordnung durch einen weiteren Beschluss des Haftberichts ergänzt werde. Wird eine vorläufig angeordnete Freiheitsentziehung nach persönlicher Anhörung des Betroffenen vom Amtsgericht in Gestalt eines „klarstellenden Beschlusses“ aufrechterhalten, so stelle dies eine Entscheidung über die Fortdauer der vorläufigen Freiheitsentziehung gemäß § 427 Abs. 2 Halbsatz 2 FamFG und keine Entscheidung in der Hauptsache dar.
Hat das Beschwerdegericht nach Erledigung einer Haftsache festgestellt, dass die Haftanordnung die Rechte des betroffenen Ausländers verletzt habe, ist gegen diese Entscheidung keine Rechtsbeschwerde zulässig, sofern das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Juli 2021 (Az. XIII ZB 9/21). Eine solche Feststellungsentscheidung des Beschwerdegerichts werde nicht von § 70 Abs. 3 FamFG erfasst, so der BGH, so dass es bei der allgemeinen Regel aus § 70 Abs. 1 FamFG bleibe.
Laut einem Bericht der Leipziger Zeitung vom 23. September 2021 hat das Verwaltungsgericht Leipzig entschieden, dass eine polizeiliche Identitätsfeststellung gegen eine Gruppe von Personen, die im Juli 2019 im Flughafen Leipzig/Halle gegen eine Sammelabschiebung protestiert hatte, rechtswidrig war. Es habe sich, so das Verwaltungsgericht, um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts gehandelt, außerdem sei der Flughafen mehrheitlich in öffentlicher Hand, so dass auch eine Bezunahme auf das Hausrecht des Flughafens nicht zulässig sei, um eine Identitätsfeststellung zwecks Verhängung eines Hausverbots durchzuführen.