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Ausgabe 42 • 22.4.2022

Nachhaltige Existenzsicherung

Die Osterwoche meint es nicht gut und bringt nur wenige, dafür aber überwiegend negative Entscheidungen.

Kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit nach der Rückkehr

Mit derzeit nur als Pressemitteilung bekanntgemachtem Urteil vom 21. April 2022 (Az. 1 C 10.21) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Gefahr eines gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Zustands nach einer Abschiebung nicht schon dann gegeben sei, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe, sondern die Gefahr vielmehr in dem Sinne konkret sein müsse, dass die drohende menschenrechtswidrige Beeinträchtigung in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang zu der Rückkehr eintrete, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt sei. Daraus folgt, dass dann, wenn der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen kann, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, Abschiebungsschutz wohl in aller Regel nicht mehr in Frage kommen wird.

Erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch den EuGH ist keine Änderung der Sach- und Rechtslage

Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren stellt keine Änderung der Sach- und Rechtslage dar, die die Rechtskraft eines Urteils durchbrechen könnte, so das Verwaltungsgericht Göttingen in seinem Urteil vom 12. April 2022 (Az. 1 A 216/20). Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe einer Gesetzesänderung nicht gleich, dies gelte auch für die erstmalige höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage, auch im Hinblick auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, etwa in Vorabentscheidungsverfahren, und müsse auch nicht ausnahmsweise wegen des Vorrangs europarechtlicher Regelungen oder eines Widerspruchs zu dem Rechtsgedanken des gemeinsamen europäischen Asylsystems durchbrochen werden.

Asylfolgeantrag während eines laufenden Abschiebungsverfahrens grundsätzlich rechtsmissbräuchlich?

Ein im Verlauf einer Abschiebungsmaßnahme gestellter Asylfolgeantrag könne jedenfalls dann nicht die Wirkungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hervorrufen, wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig mit der Antragstellung vortrage und im gerichtlichen Verfahren glaubhaft mache, weshalb eine frühere Antragstellung unmöglich gewesen sei, weil der Antrag in einem solchen Fall von vornherein nur auf die Verhinderung der konkreten Abschiebung gerichtet, damit rechtsmissbräuchlich und „gerichtlichem Rechtsschutz entzogen“ sei, meint das Verwaltungsgericht Kassel in seinem Beschluss vom 12. April 2022 (Az. 4 L 633/22.KS). Diese Argumentation ist sicherlich falsch, wenn nicht skandalös, zumal der Tatbestand des Urteils keinerlei Ausführungen dazu enthält, wann genau der Folgeantrag denn gestellt wurde.

Vermischtes vom BVerwG

In einem weiteren Verfahren, in denen es um die Frage der Zulässigkeit von Dublin-Abschiebungen nach Italien ging, hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegen einen Beschluss des OVG Münster mit Beschluss vom 27. Januar 2022 (Az. 1 B 8.22) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 17. Januar 2022 (Az. 1 B 48.21) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem weiteren Verfahren zurückgewiesen, in dem es um die Feststellung von Abschiebungsverboten für Nigeria ging.