Ausgabe 45 • 13.5.2022

Nächste Maßnahme

Eine sehr ruhige Woche bringt wenigstens sprachliche Höhe- bzw. Tiefpunkte, wenn in einem Antrag auf Abschiebungshaft von einer „nächsten Maßnahme“ die Rede ist, und zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft. Außerdem geht es um Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts sowie um die Kosten, die die Bundesrepublik erfolgreichen Klägerinnen und Klägern in asylgerichtlichen Verfahren erstatten muss.

Pauschale Angaben zur Haftdauer machen Haftantrag unzulässig

Die pauschale Aussage in der Begründung eines Antrags auf Anordnung von Abschiebungshaft, der betroffene Ausländer werde „umgehend auf die nächste Maßnahme nach Bosnien und Herzegowina“ gebucht, reiche nicht aus, um die beantragte Haftdauer zu erklären, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. März 2022 (Az. XIII ZB 84/20). Dem Haftantrag sei bereits nicht zu entnehmen, was unter einer solchen „nächsten Maßnahme“ zu verstehen sei.

Unzulässiger Haftantrag bei offensichtlichen Widersprüchen

Ein Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist unzulässig, wenn die antragstellende Behörde Haft für eine Dauer von bis zu sechs Wochen beantragt, gleichzeitig aber in der Begründung ihres Antrags ausführt, dass bereits die Bearbeitung des Antrags auf Luftabschiebung einschließlich der Organisation des Flugs möglicherweise einige Monate in Anspruch nehmen werde, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. Februar 2022 (Az. XIII ZB 124/19). Die pauschale Behauptung der Behörde, eine Abschiebung sei innerhalb der beantragten Haftdauer möglich, vermöge die fehlende nachvollziehbare Darstellung der einzelnen für die Durchführung der Abschiebung notwendigen Schritte und ihres jeweiligen voraussichtlichen Zeitaufwands nicht zu ersetzen.

Keine Bedeutung von Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts zur Beurteilung der Menschenrechtslage

Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes haben nicht die Funktion, Auskunft darüber zu geben, ob Staatsangehörigen eines Landes bei deren Rückkehr in ihre Heimat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, so das Oberverwaltungsgericht Münster zu Guinea-Bissau in seinem Beschluss vom 26. April 2022 (Az. 2 A 1003/21.A). Das OVG hat seine Ansicht nicht näher begründet, und wenngleich ihm zuzugeben ist, dass Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts in der Regel zu abstrakt formuliert sein dürften, kann doch jedenfalls nicht argumentiert werden, dass die (wie auch immer definierte) Funktion eines Berichts ausschlaggebend für seine Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Asylverfahren sein soll.

17 Millionen Euro Kosten für Asylgerichtsverfahren

Medienberichten zufolge hat das Bundesinnenministerium eine Anfrage der Linksfraktion im Rahmen der (nicht-öffentlichen) Haushaltsberatungen des Bundestags zu den Kosten für Asylgerichtsverfahren dahingehend beantwortet, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Jahr 2021 wegen verloren gegangener Asylgerichtsverfahren fast 17 Millionen Euro zahlen musste. Im laufenden Jahr seien bis Ende April bereits 5,9 Millionen Euro Kosten angefallen. Es dürfte sich bei diesen Kosten um die Anwaltskosten der betroffenen Schutzsuchenden handeln, die die Bundesrepublik erfolgreichen Klägerinnen und Klägern erstatten muss. Im Regelfall, so die Medienberichte, entstünden dem BAMF Kosten in Höhe von 925,23 Euro pro in erster Instanz verlorener Klage.

ISSN 2943-2871