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Nächste Maßnahme

Eine sehr ruhige Woche bringt wenigstens sprachliche Höhe- bzw. Tiefpunkte, wenn in einem Antrag auf Abschiebungshaft von einer „nächsten Maßnahme“ die Rede ist, und zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft. Außerdem geht es um Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts sowie um die Kosten, die die Bundesrepublik erfolgreichen Klägerinnen und Klägern in asylgerichtlichen Verfahren erstatten muss.

  • Pauschale Angaben zur Haftdauer machen Haftantrag unzulässig

    Die pauschale Aussage in der Begründung eines Antrags auf Anordnung von Abschiebungshaft, der betroffene Ausländer werde „umgehend auf die nächste Maßnahme nach Bosnien und Herzegowina“ gebucht, reiche nicht aus, um die beantragte Haftdauer zu erklären, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. März 2022 (Az. XIII ZB 84/20). Dem Haftantrag sei bereits nicht zu entnehmen, was unter einer solchen „nächsten Maßnahme“ zu verstehen sei.

  • Unzulässiger Haftantrag bei offensichtlichen Widersprüchen

    Ein Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist unzulässig, wenn die antragstellende Behörde Haft für eine Dauer von bis zu sechs Wochen beantragt, gleichzeitig aber in der Begründung ihres Antrags ausführt, dass bereits die Bearbeitung des Antrags auf Luftabschiebung einschließlich der Organisation des Flugs möglicherweise einige Monate in Anspruch nehmen werde, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. Februar 2022 (Az. XIII ZB 124/19). Die pauschale Behauptung der Behörde, eine Abschiebung sei innerhalb der beantragten Haftdauer möglich, vermöge die fehlende nachvollziehbare Darstellung der einzelnen für die Durchführung der Abschiebung notwendigen Schritte und ihres jeweiligen voraussichtlichen Zeitaufwands nicht zu ersetzen.

  • Keine Bedeutung von Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts zur Beurteilung der Menschenrechtslage

    Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes haben nicht die Funktion, Auskunft darüber zu geben, ob Staatsangehörigen eines Landes bei deren Rückkehr in ihre Heimat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, so das Oberverwaltungsgericht Münster zu Guinea-Bissau in seinem Beschluss vom 26. April 2022 (Az. 2 A 1003/21.A). Das OVG hat seine Ansicht nicht näher begründet, und wenngleich ihm zuzugeben ist, dass Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts in der Regel zu abstrakt formuliert sein dürften, kann doch jedenfalls nicht argumentiert werden, dass die (wie auch immer definierte) Funktion eines Berichts ausschlaggebend für seine Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Asylverfahren sein soll.

  • 17 Millionen Euro Kosten für Asylgerichtsverfahren

    Medienberichten zufolge hat das Bundesinnenministerium eine Anfrage der Linksfraktion im Rahmen der (nicht-öffentlichen) Haushaltsberatungen des Bundestags zu den Kosten für Asylgerichtsverfahren dahingehend beantwortet, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Jahr 2021 wegen verloren gegangener Asylgerichtsverfahren fast 17 Millionen Euro zahlen musste. Im laufenden Jahr seien bis Ende April bereits 5,9 Millionen Euro Kosten angefallen. Es dürfte sich bei diesen Kosten um die Anwaltskosten der betroffenen Schutzsuchenden handeln, die die Bundesrepublik erfolgreichen Klägerinnen und Klägern erstatten muss. Im Regelfall, so die Medienberichte, entstünden dem BAMF Kosten in Höhe von 925,23 Euro pro in erster Instanz verlorener Klage.

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  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

  • Menschenrechtskommissar des Europarats warnt vor menschenrechtlichen Risiken geplanter „Return Hubs“

    Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Gianna Wollmann erarbeitet und von Katharina Stübinger redigiert. Bereits im Juni 2026 wurde hier über die Kritik unabhängiger Menschenrechtsexpert*innen an der geplanten EU-Rückführungsverordnung berichtet.[1] Nun hat sich auch der Menschenrechtskommissar des Europarats, Michael O’Flaherty, zu den geplanten „Return Hubs“… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871