Eine ruhige Woche bringt Flüchtlingsschutz für afghanische Ortskräfte, asylprozessuale Feinheiten, die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Gewährung von Kirchenasyl und jede Menge asylgerichtlicher Statistiken.
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Eine ruhige Woche bringt Flüchtlingsschutz für afghanische Ortskräfte, asylprozessuale Feinheiten, die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Gewährung von Kirchenasyl und jede Menge asylgerichtlicher Statistiken.
Das Verwaltungsgericht Kassel hat in seinem Urteil vom 30. Januar 2023 (Az. 7 K 4212/17.KS.A) entschieden, dass einer ehemaligen Ortskraft aus Afghanistan die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Dies habe regelmäßig zu erfolgen, so das Verwaltungsgericht, wenn die Tätigkeit der Ortskraft für die Taliban ohne Weiteres wahrnehmbar sei. Dies sei etwa dann der Fall, wenn über einen nicht nur unerheblichen Zeitraum ein direktes Beschäftigungsverhältnis nicht nur als Subunternehmer zu einer westlichen Einrichtung bestanden habe, weil dann grundsätzlich auch eine für die Taliban zu erlangende Dokumentation der Tätigkeit existiere.
Wer sich für asylprozessuale Feinheiten interessiert, sollte sich den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 15. Februar 2023 (Az. 6 A 387/22.A) näher ansehen, in dem es Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren bewilligt hat, in dem das erstinstanzlich befasste Verwaltungsgericht nach einer teilweisen Klagerücknahme nur noch über einen Antrag auf Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG entschieden hatte, nicht mehr jedoch über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Das geht so nicht, denkt das OVG, weil es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand gehandelt habe, der nicht durch eine teilweise Klagerücknahme prozessual auseinandergerissen werden könne. Die Kläger hätten wahrscheinlich auch nicht versäumt, sich noch vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen, weil ein Fortsetzungsantrag nur in Hinblick auf den eingestellten Teil des Verfahrens möglich gewesen wäre, mit einem solchen Antrag aber die zwei Teile des nationalen Abschiebungsschutzes in zwei Instanzen auseinandergerissen worden wären.
Das Amtsgericht Bamberg hat Presseberichten zufolge am 28. Februar 2023 das Strafverfahren gegen eine Äbtissin eingestellt, die wegen der Gewährung von Kirchenasyl in ihrer Abtei der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt angeklagt war. Die Einstellung erfolgte anscheinend mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und gemäß § 153 StPO, d.h. wegen einer als gering anzusehenden Schuld der Angeklagten. Das ist zwar kein Freispruch wie in dem Verfahren, das im Februar 2022 vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschieden wurde (Urteil vom 25. Februar 2022, Az. 201 StRR 95/21), aber ein weiterer Baustein, der hoffentlich bald zu einem Umdenken in Hinblick auf Strafverfolgung in Bayern bei der Gewährung von Kirchenasyl führt.
Mit Antwort vom 17. Februar 2023 (BT-Drs. 20/5709) hat die Bundesregierung eine Kleine Anfrage im Bundestag beantwortet, in der es um Asylstatistik und asylgerichtliche Verfahren für das Jahr 2022 geht. Die Antwort enthält wie üblich zahlreiche Zahlenangaben zu asylgerichtlichen Entscheidungen, etwa zur Verfahrensdauer für Eilanträge in Dublin-Verfahren (im Durchschnitt 32 Tage), der Anzahl der entschiedenen Eilanträge in asylgerichtlichen Verfahren (26.660), die Klagequote gegen Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (32,2%), die Anzahl der beim Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Verfahren (9.883) und die dem BAMF aufgrund verlorener Gerichtsverfahren entstandenen Kosten (16,34 Mio. Euro).
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