Ausgabe 90 • 7.4.2023

Lastenverteilung

In einer kurzen Woche erreicht das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz die oberverwaltungsgerichtliche Praxis, wurden auf Lampedusa und Samos Menschenrechte verletzt und darf eine Ausländerbehörde nicht zur Beantragung einer Staatsbürgerschaft verpflichten.

Zurückverweisung statt Beweisaufnahme bei Oberverwaltungsgerichten

Am 1. Januar 2023 ist das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 21. Dezember 2022 in Kraft getreten und hat § 79 Abs. 2 AsylG geändert, der Oberverwaltungsgerichten nun die Möglichkeit einräumt, Verfahren an ein Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, unter anderem wenn das Verwaltungsgericht die „allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat“ anders als das Oberverwaltungsgericht beurteilt hat und nach der abweichenden Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts eine „umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme“ notwendig ist. Nach einer solche Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung [in] der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gebunden (§ 79 Abs. 2 S. 2 AsylG).

Wie das in der Praxis funktioniert, zeigt der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 6. März 2023 (Az. 24 B 23.30101). In diesem Verfahren, in dem es um aus Äthiopien Geflüchtete ging, hat der VGH ein Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg von Mai 2018 (!) unter Bezugnahme auf den neuen § 79 Abs. 2 AsylG aufgehoben, weil das Verwaltungsgericht in zahlreichen Fällen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine politische Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung bejaht und nicht geprüft habe, ob andere Gründe für die Gewährung von Flüchtlingsschutz oder von subsidiärem Schutz oder für die Feststellung von Abschiebungshindernissen vorlägen. Der VGH beurteile die allgemeine Situation hinsichtlich der exilpolitischen Betätigung anders als das VG Würzburg, die noch anhängigen Berufungsverfahren müssten daher mündlich verhandelt werden. Die hierfür notwendige Prüfung der aktuellen allgemeinen Lage in Äthiopien sowie der individuellen Situation der jeweiligen Kläger sei mit umfassenden Beweiserhebungen verbunden, die zu erheblichen Verzögerungen in anderen Streitsachen führen würden.

Diese Verzögerungen werden natürlich immer noch eintreten, nur eben nicht mehr beim Verwaltungsgerichtshof. Bereits der Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (BT-Drs. 20/4327 vom 8. November 2022, S. 44) erwähnt, dass konkrete Verfahren (noch) länger dauern könnten, jedoch die durch die Änderung von § 79 Abs. 2 AsylG eingeführte bessere Steuerung der „Lastenverteilung“ zwischen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten insgesamt zu einer Beschleunigung der Verfahren führen werde. Das bleibt abzuwarten.

Menschenrechtswidrige Zustände auf Lampedusa und Samos

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zwei Urteilen vom 30. März 2023 (Az. 21329/18, J.A. u.a. gegen Italien) und vom 4. April 2023 (Az. 55363/19, A.D. gegen Griechenland) eine menschenrechtswidrige Behandlung von Schutzsuchenden auf den Inseln Lampedusa (Italien) im Jahr 2017 und Samos (Griechenland) im Jahr 2019 festgestellt. Der EGMR hat in beiden Verfahren gegen Art. 3 EMRK verstoßende Aufnahmebedingungen gerügt. In dem Lampedusa betreffenden Verfahren hat der EGMR außerdem das Festhalten von Schutzsuchenden in einem Lager auf der Insel als eine gegen Art. 5 EMRK verstoßende Freiheitsentziehung angesehen und in der Rückführung von Schutzsuchenden nach Tunesien ohne Einzelfallprüfung ihres Schutzersuchens einen Verstoß gegen Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK.

Keine Verpflichtung zur Beantragung einer Staatsangehörigkeit

Eine Ausländerbehörde darf einen Ausländer nicht gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 2, 46 Abs. 1 AufenthG dazu verpflichten, eine ausländische Staatsangehörigkeit zu beantragen, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 7. März 2023 (Az. 13 ME 5/23). Eine Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung in einen fremden Staatsverband sei keine im Aufenthaltsgesetz oder in der Aufenthaltsverordnung genannte Rechtspflicht; ausweisrechtlich könne ein Ausländer nur zur Klärung seines staatsangehörigkeitsrechtlichen Status, nicht aber zu dessen Änderung verpflichtet werden.

Vermischtes vom Bundesgerichtshof

In seinem Beschluss vom 14. Februar 2023 (Az. XIII ZB 58/21) führt der Bundesgerichtshof die Figur des „haftrechtlich versierten Rechtsbeschwerdeführers“ ein, der einen Feststellungsantrag im Haftaufhebungsverfahren gestellt hat, den das Landgericht jedoch fälschlicherweise als Feststellungsantrag im Haftbeschwerdeverfahren aufgefasst hat. In einem weiteren Beschluss vom 14. Februar 2023 (Az. XIII ZB 47/22) stellt der BGH klar, dass die Beschwerdebefugnis einer Vertrauensperson im Haftbeschwerdeverfahren von ihrer erstinstanzlichen Verfahrensbeteiligung gerade im Haftanordnungsverfahren abhängt und eine Beteiligung im Haftaufhebungsverfahren dafür nicht ausreicht.

In einem Beschluss vom 28. Februar 2023 (Az. XIII ZB 5/22) hält der BGH fest, dass dann, wenn eine Behörde die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betreibt, das Haftgericht nicht verpflichtet ist, die innerdienstlichen Abläufe minutiös aufzuklären, und in einem weiteren Beschluss vom 28. Februar 2023 (Az. XIII ZB 70/21), dass ein Verfahrensbevollmächtigter nur dann zur Anhörung geladen werden muss, wenn der Bevollmächtigte oder der Betroffene eine Mandatierung gerade im Haftverfahren mitgeteilt haben, und dass eine vorherige Mandatierung in einem ausländer- oder asylrechtlichen Verfahren eine solche Mitteilung nicht entbehrlich macht.

ISSN 2943-2871