Ein von vorneherein nur zu Besuchszwecken erfolgter, lediglich kurzzeitiger Aufenthalt im Herkunftsland stellt kein zwingendes Indiz für den Wegfall der für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Umstände dar, so das Verwaltungsgericht Saarlouis in seinem Urteil vom 27. Januar 2022 (Az. 6 K 1666/19). Eine bloß kurzfristige Rückkehr in den Herkunftsstaat müsse nicht zugleich bedeuten, dass dem subsidiär Schutzberechtigten die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts nicht mehr drohe, so das VG, dabei sei neben dem Anlass der vorübergehenden Rückkehr, den Umständen der Einreise, der Dauer und des Ortes des Aufenthalts im Herkunftsland auch von Bedeutung, ob Verfolgungsmaßnahmen bei der Rückreise ausblieben. Während bei drohender staatlicher Verfolgung die Gefahr als groß anzusehen sei, dass der Staat bei legaler Einreise Kenntnis von der Einreise erhalte und bei fortbestehendem Verfolgungsinteresse auf den Betroffenen zuzugreifen in der Lage sei, dränge sich demgegenüber bei nichtstaatlichen Akteuren die Annahme, dass sie umgehend von der Einreise des Betroffenen Kenntnis erlangen, gerade nicht auf.
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