Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat in seinem Urteil vom 23. September 2021 (Az. 11 S 1966/19) festgehalten, dass bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25a Abs. 2 S. 1 AufenthG zwar grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, etwas anderes aber in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Minderjährigkeit der Bezugsperson gelte, wenn der Ausländer den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 18. Lebensjahrs der Bezugsperson gestellt hat, diese aber zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bereits volljährig ist. In diesem Fall sei darauf abzustellen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmittelbar vor Vollendung des 18. Lebensjahrs der Bezugsperson vorlagen; kann hiervon ausgegangen werden, stehe der Umstand, dass die Bezugsperson nicht mehr minderjährig ist, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht entgegen.
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