Bei einer Rückkehr nach Griechenland bestehen für die Personengruppe der männlichen, jungen, alleinstehenden, erwerbsfähigen und gesunden anerkannt Schutzberechtigten grundsätzlich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig, sagt die 34. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in ihrem Beschluss vom 23. Juni 2025 (Az. 34 L 246/25 A) und gibt damit ihre bisherige Rechtsprechung auf. Genau anders herum sieht es die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover in ihrem Beschluss vom 5. Mai 2025 (Az. 15 B 2836/25), wonach nach wie vor ernstliche Zweifel daran bestehen, dass nicht vulnerablen Begünstigten internationalen Schutzes bei einer Rückführung nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erniedrigende oder unmenschliche Lebensbedingungen drohen.
Die Beurteilung der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland ist auch nach den Griechenland-Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts im April 2025 uneinheitlich. Anlass der Einführung der Tatsachenrevision (§ 78 Abs. 8 AsylG), in deren Rahmen das Bundesverwaltungsgericht die Lage in Griechenland in seinen Urteilen bewertet hat, war ausweislich der Begründung des Gesetzgebers übrigens das Fehlen einer höchstrichterlichen Tatsachenwürdigungskompetenz, was „besonders im Asylrecht zu einer Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung“ führe (BT-Drs. 20/4327, S. 43). Hat ja bislang nicht so gut geklappt mit der Vereinheitlichung der Rechtsprechung.
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