Die in Art. 9 Dublin-III-Verordnung eingeräumte Möglichkeit der Kundgabe des Wunsches, dass für die Prüfung eines Asylantrags der Mitgliedstaat zuständig sein soll, in dem ein Familienangehöriger als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, hat zur Folge, dass Kindeswohl und familiäre Bindungen… Weiterlesen..