In der Konstellation, dass nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in einem anderen EU-Staat ein weiterer Asylantrag in Deutschland gestellt wird und an sich ein Zweitantragsverfahren gemäß § 71a AsylG durchzuführen wäre, hält das Oberverwaltungsgericht Bautzen die Frage der Vereinbarkeit des deutschen Zweitantragsverfahrens mit der EU-Asylverfahrens-Richtlinie 2013/32/EU für grundsätzlich bedeutend und hat mit Beschluss vom 27. September 2021 (Az. 6 A 951/18.A) die Berufung zugelassen. Wenngleich der Beschluss des OVG keine inhaltlichen Ausführungen enthält, ist anzunehmen, dass es darum geht, ob die Asylverfahrens-Richtlinie die grenzüberschreitende Anwendung des Folgeantragskonzepts erlaubt oder ob der Asylantrag in Deutschland wie ein Erstantrag behandelt werden muss. Dazu hat bereits das VG Schleswig mit Beschluss vom 16. August 2021 (Az. 9 A 178/21) ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH initiiert.
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