Das Oberverwaltungsgericht Koblenz versucht sich in seinem Beschluss vom 31. August 2023 (Az. 13 A 11158/22) an einer Auslegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22. September 2022 (Rs. C-245/21, C-248/21), in dem es um die Frage ging, unter welchen Voraussetzungen sich behördliche Aussetzungen von Dublin-Überstellungen auf den Lauf der Überstellungsfristen auswirken. Dieses Urteil, so das Oberverwaltungsgericht, führe nicht zur Unionsrechtswidrigkeit von § 34a AsylG. Der Europäische Gerichtshof habe lediglich entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine behördliche Aussetzung von Dublin-Überstellungen die Überstellungsfrist unterbreche. Eine nationale Aussetzungsentscheidung, die den Vorgaben des Unionsrechts nicht entspreche, unterbreche den Lauf der Überstellungsfrist eben nicht, sei deswegen aber auch nicht rechtswidrig.
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