Das Verwaltungsgericht Darmstadt geht in seinem Beschluss vom 3. Mai 2023 (Az. 5 L 705/23.DA) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 (Rs. C-484/22) davon aus, dass § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG als unionsrechtswidrig anzusehen ist, soweit Art. 5 Buchst. a und b der EU-Rückführungsrichtlinie entgegensteht. Wenn dies im Einzelfall der Fall sei, müsse § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG insoweit wegen des Anwendungsvorrangs entgegenstehenden Unionsrechts unangewendet bleiben. § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG regelt, dass das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht; Art. 5 der EU-Rückführungsrichtlinie bestimmt, dass die EU-Staaten bei der Umsetzung der Richtlinie das Wohl von Kindern und familiäre Bindungen in gebührender Weise berücksichtigen müssen.
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