Keine Zulassung der Berufung trotz Machtübernahme der Taliban in Afghanistan

Das OVG Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 23. August 2021 (Az. 9 LA 143/20) festgehalten, dass trotz der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan eine asylrechtliche Berufung aus rechtlichen Gründen nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen sei. Bei der Entscheidung über diesen Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG seien entscheidungserhebliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nur zu berücksichtigen, sofern diese Änderungen innerhalb der Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG hinreichend dargelegt würden; nach Ablauf der Antragsfrist könne ein innerhalb der Antragsfrist hinreichend dargelegter Zulassungsgrund noch ergänzt werden, neue Zulassungsgründe könnten aber nicht berücksichtigt werden, sondern müssten in einem Folgeverfahren nach § 71 AsylG geltend gemacht werden.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Aktuelle EuGH-Urteile vom 1.8.2025

    Etwas zu spät für den HRRF-Newsletter an diesem Freitag hat der Europäische Gerichtshof heute Mittag drei Urteile zum europäischen Flüchtlingsrecht verkündet. Alle drei Urteile sind noch nicht mittlerweile in deutscher Sprache verfügbar, zu zwei der drei Urteile gibt es außerdem…

  • Monatsübersicht Mai 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für Mai 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf zehn Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat Mai 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

  • Monatsübersicht April 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für April 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf sechs Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat April 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

ISSN 2943-2871