Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weist in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2021 (Az. OVG 3 S 43/21) die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurück, in der sie zur Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG verpflichtet worden war. Es komme weder darauf an, so das OVG, ob sich die Familienangehörigen bereits bei ihrer Trennung der daraus entstehenden Schwierigkeiten bewusst gewesen seien, noch auf subjektive Momente oder Vorstellungen der Familienangehörigen im Zeitpunkt der Trennung bzw. der Flucht, auch nicht auf die Frage, ob es sich bei der Trennung um eine „unumgängliche Entscheidung“ handele, weil § 36 Abs. 2 AufenthG eine objektive Beurteilung verlange und sich nicht als Sanktionsnorm in dem Sinne begreifen lasse, dass ein nach dieser Regelung objektiv gebotener Familiennachzug mit der Begründung versagt werden dürfe, die Familienangehörigen hätten sich „sehenden Auges“ in diese Situation begeben. Der Beschluss des OVG enthält weitere nützliche Argumentationen, etwa zur Lebensunterhaltssicherung, die in vergleichbaren Fällen hilfreich sein können.
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