Keine Ersatzzwangshaft wegen unterlassener Passbeschaffung

In seinem Beschluss vom 8. September 2021 (Az. 3 E 1270/21) hält der Verwaltungsgerichtshof Kassel einen behördlichen Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft, der mit mangelnder Mitwirkung des Betroffenen an der Passbeschaffung begründet wurde, für grundsätzlich unverhältnismäßig. Der Behörde, so der VGH, hätte ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden, nämlich die Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß § 82 Abs. 4 AufenthG und deren ggf. zwangsweise Durchsetzung im Wege einer Botschaftsvorführung. Erstaunlich ist an dieser Entscheidung vor allem, dass das mit dem Antrag der Behörde erstinstanzlich befasste VG Gießen offenbar keine Probleme mit der Verhältnismäßigkeit gesehen hat.

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ISSN 2943-2871