Der Bundesgerichtshof gibt in seinem Beschluss vom 31. August 2021 (Az. XIII ZB 35/19) Anhaltspunkte vor, wann Fluchtgefahr bei vorheriger Asylantragstellung in einem anderen Dublin-Staat (§ 2 Abs. 14 AufenthG) anzunehmen sein kann und wann nicht. Soweit die Umstände der Feststellung des Betroffenen im Bundesgebiet konkret darauf hindeuteten, so der BGH, dass dieser den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen wolle, und diese Umstände ein Indiz für Fluchtgefahr begründeten, werde dieser Anhaltspunkt durch die Einleitung eines Asylverfahrens in Deutschland nicht gegenstandslos, allerdings könne im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung Fluchtgefahr zu verneinen sein, wenn die Reise einen Mitgliedstaat zum Ziel habe, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig sein könne. Das kann etwa der Fall sein, wenn im Zielstaat bereits Familienangehörige leben, insofern ist die Entscheidung hilfreich, weil sie darauf hinweist, dass stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.
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