Kein Schutz vor Abschiebung nach Eritrea

In seinem Urteil vom 27. Oktober 2021 (Az. 4 Bf 106/20.A) hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg (erneut) die Gewährung subsidiären Schutzes und von Abschiebungsschutz für eine Eritreerin abgelehnt. Es sei im Regelfall weder beachtlich wahrscheinlich, dass erwachsene Eritreer bei einer Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dadurch erlitten, dass sie (erneut) in den Nationaldienst einberufen oder aufgrund der illegalen Ausreise und der damit verbundenen Umgehung der Nationaldienstverpflichtung bestraft würden, noch sei es Eritreern, die im Ausland lebten und sich nicht exilpolitisch-oppositionell betätigt hätten, unzumutbar, den sog. Diasporastatus zu erlangen, der nach gegenwärtiger Erkenntnislage bei einer dauerhaften Rückkehr nach Eritrea für einen Zeitraum von mindestens sechs bis zwölf Monaten sowohl vor einer erneuten Einberufung in den Nationaldienst als auch vor einer etwaigen Bestrafung schütze, außerdem sei es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Frauen mit Kindern in den militärischen Teil des Nationaldienstes einberufen würden. Die Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK seien derzeit auch angesichts der angespannten Versorgungslage in Eritrea unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Schutzsuchende bei seiner Rückkehr die Hilfe seiner Familie und zusätzlich finanzielle Rückkehrhilfen im Rahmen der Programme REAG/GARP und StarthilfePlus in Anspruch nehmen könne. Das Urteil ist immerhin ausführlich begründet.

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ISSN 2943-2871