Ein Widerruf einer Duldung nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG sei ausgeschlossen, wenn ein anderer Duldungsgrund vorliege, so das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2021 (Az. 2 M 114/21). Dies könne, wie im entschiedenen Verfahren, etwa dann der Fall sein, wenn ein zunächst bestehendes Abschiebungshindernis aus tatsächlichen Gründen entfallen sei, z.B. nach Vorlage eines Reisepasses, dann aber eine Verfahrungsduldung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zu erteilen wäre.
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