Mit Beschlüssen vom 18. (Az. 3 M 22/21) und vom 19. (Az. 3 M 185/20) Januar 2022 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass sich unmittelbar aus dem Sinn und Zweck des privilegierten Nachzugs zu Flüchtlingen und im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang des § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ergebe, dass zwischen einer „fristwahrenden Anzeige“ eines beabsichtigten Familiennachzugs und dem bei der Auslandsvertretung zu stellenden Antrag auf Visumerteilung regelmäßig ein von den Umständen des Einzelfalles abhängiger zeitlicher Zusammenhang bestehen müsse. Bei dem in § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten „Antrag“ des bereits im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen handele es sich nicht um einen förmlichen Visumantrag, sondern lediglich um eine fristwahrende Anzeige, die die in den Verfahrensvorschriften des Aufenthaltsgesetzes geregelte Zuständigkeit für die Antragstellung im Ausland (§ 71 Abs. 2 AufenthG) und das Erfordernis einer persönlichen Vorsprache durch den Nachzugswilligen nicht berühre. In den entschiedenen Verfahren hielt das OVG den zeitlichen Zusammenhang angesichts eines Zeitraums von drei bzw. vier Jahren zwischen fristwahrender Anzeige und Visumsantrag für nicht mehr gegeben.
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