Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat mit Beschluss vom 11. Januar 2022 (Az. 11 S 1024/20) die Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung in einem Verfahren zugelassen, in dem es um die Auslegung einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung geht. In Frage steht insbesondere, wie eine formularmäßige Formulierung zu verstehen ist, die eine Verpflichtung zur Kostenübernahme bis zur „Beendigung des Aufenthalts“ vorsieht, wenn der betroffene Ausländer zwar zunächst aus Deutschland ausgereist, aber im Schengenraum verblieben und später kurzzeitig wieder nach Deutschland eingereist ist. In dem Verfahren wird der Sache nach eine AGB-Kontrolle im Aufenthaltsrecht stattfinden, der VGH hat in seinem Beschluss bereits angemerkt, dass Unklarheiten in dem von der Ausländerbehörde vorgegebenen Formular zu Lasten des Verwenders, d.h. der Behörde, gehen müssten.
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