Nachweis der Identität bei Resettlement-Flüchtlingen

Nach einem Beschluss des Kammergerichts vom 28. Januar 2022 (Az. 1 W 18/21, 1 W 19/21) sind Resettlement-Flüchtlinge, denen auf Grund der Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz eine Aufnahmezusage erteilt worden ist, auch ohne Asylverfahren in Deutschland als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention zu betrachten. Ihnen könne daher nicht zugemutet werden, sich einen Reisepass ihres Heimatstaates zu beschaffen, für die Identitätsfeststellung im Personenstandsverfahren könne in diesem Fall ein in Deutschland ausgestellter Reiseausweis für Ausländer in Verbindung mit anderen ermittelten Indizien ausreichend sein. Da im entschiedenen Verfahren keine Zweifel an der Identität der Antragsteller bestanden, verpflichtete das Kammergericht das zuständige Standesamt, den Vermerk „Identität nicht nachgewiesen“ aus dem Geburtenregister zu entfernen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Aktuelle EuGH-Urteile vom 1.8.2025

    Etwas zu spät für den HRRF-Newsletter an diesem Freitag hat der Europäische Gerichtshof heute Mittag drei Urteile zum europäischen Flüchtlingsrecht verkündet. Alle drei Urteile sind noch nicht mittlerweile in deutscher Sprache verfügbar, zu zwei der drei Urteile gibt es außerdem…

  • Monatsübersicht Mai 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für Mai 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf zehn Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat Mai 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

  • Monatsübersicht April 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für April 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf sechs Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat April 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

ISSN 2943-2871