Nach einem Beschluss des Kammergerichts vom 28. Januar 2022 (Az. 1 W 18/21, 1 W 19/21) sind Resettlement-Flüchtlinge, denen auf Grund der Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz eine Aufnahmezusage erteilt worden ist, auch ohne Asylverfahren in Deutschland als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention zu betrachten. Ihnen könne daher nicht zugemutet werden, sich einen Reisepass ihres Heimatstaates zu beschaffen, für die Identitätsfeststellung im Personenstandsverfahren könne in diesem Fall ein in Deutschland ausgestellter Reiseausweis für Ausländer in Verbindung mit anderen ermittelten Indizien ausreichend sein. Da im entschiedenen Verfahren keine Zweifel an der Identität der Antragsteller bestanden, verpflichtete das Kammergericht das zuständige Standesamt, den Vermerk „Identität nicht nachgewiesen“ aus dem Geburtenregister zu entfernen.
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