Angehörige der Kernfamilie können internationalen Schutz nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG nur von einer Person ableiten, welcher die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist, so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2021 (Az. 1 B 35.21). Die Regelungen zielten eindeutig darauf, so das BVerwG, „Ableitungsketten“ auszuschließen, ohne jedoch Familienangehörigen des Schutzberechtigten die Möglichkeit zu nehmen, einen Asylantrag auf eigene Verfolgungsgründe zu stützen. Dies stehe auch im Einklang mit Verfassungs- und Unionsrecht, etwas anderes folge auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Schutz der Kernfamilie international Schutzberechtigter, die zu anderen Normen bzw. Fallkonstellationen ergangen sei und auch sonst keinen greifbaren Anhalt für ein unionsrechtliches Gebot eines voraussetzungslosen Familienasyls enthalte.
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