Mit Urteil vom 2. Februar 2022 (Az. 12 S 4089/20) hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim einem Normenkontrollantrag gegen die Hausordnung der Landeserstaufnahmeeinrichtung Freiburg teilweise stattgeben, wie aus einer vom Gericht am 24. Februar 2022 veröffentlichten Pressemitteilung hervorgeht. Die Regelungen der Hausordnung zum Betreten der Bewohnerzimmer durch Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Freiburg und dort eingesetzter privater Dienstleister seien unwirksam, so der VGH, weil die Zimmer eine Wohnung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 GG darstellten. Einschränkungen des Grundrechtsschutzes bedürften einer gesetzlichen Grundlage, wofür die Generalklausel des § 6 Abs. 3 Satz 2 des baden-württembergischen FlüAG oder Regelungen in einer von dem Einrichtungsleiter erlassenen Hausordnung nicht genügten.
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