Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sei nicht dazu befugt, die Sprache der Anhörung in einem Asylverfahren festzulegen, vielmehr müsse es gewährleisten, dass der Asylbewerber hinreichend in der Lage sei, sein Asylbegehren umfassend und sicher sowie ohne sprachliche Einschränkungen vorzutragen, der Vortrag für den Entscheider fehlerfrei übersetzt werde und der Entscheider mit dem Asylbewerber umfassend kommunizieren könne, so das Verwaltungsgericht Greifswald in seinem Urteil vom 8. Februar 2022 (Az. 4 A 230/17 As HGW). Im Hinblick darauf, dass für den Erfolg des Asylverfahrens entscheidend sei, was der Asylbewerber vortrage, sei es unerlässlich, dass er bestimmen könne, in welcher Sprache ihm dies am besten gelinge, so das VG.
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