Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren stellt keine Änderung der Sach- und Rechtslage dar, die die Rechtskraft eines Urteils durchbrechen könnte, so das Verwaltungsgericht Göttingen in seinem Urteil vom 12. April 2022 (Az. 1 A 216/20). Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe einer Gesetzesänderung nicht gleich, dies gelte auch für die erstmalige höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage, auch im Hinblick auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, etwa in Vorabentscheidungsverfahren, und müsse auch nicht ausnahmsweise wegen des Vorrangs europarechtlicher Regelungen oder eines Widerspruchs zu dem Rechtsgedanken des gemeinsamen europäischen Asylsystems durchbrochen werden.
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