EU-Gericht weist Klage gegen Frontex ab

Das Gericht der Europäischen Union hat mit Beschluss vom 7. April 2022 (Rs. T-282/21) eine Klage gegen die EU-Agentur Frontex als unzulässig abgewiesen. In ihrer im Mai 2021 eingereichten Klage hatten zwei Schutzsuchende vorgetragen, dass sie mehrfach von griechischen Push-Backs in der Ägäis betroffen gewesen seien und dass Frontex deswegen gemäß Art. 46 Abs. 4 der EGKW-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die europäische Grenz- und Küstenwache) verpflichtet gewesen sei, seine Aktivitäten in der Ägäis einzustellen, dies aber rechtswidrig unterlassen habe. Die EGKW-Verordnung sieht in ihrem Art. 46 Abs. 4 in der Tat vor, dass Frontex seine Tätigkeit einstellt, wenn der Frontex-Exekutivdirektor der Auffassung ist, dass im Zusammenhang mit der Tätigkeit schwerwiegende oder voraussichtlich weiter anhaltende Verstöße gegen Grundrechte und Verpflichtungen des internationalen Schutzes vorliegen.

Diese Kriterien spielten in der Entscheidung des EU-Gerichts jedoch gar keine Rolle, weil es die Klage bereits aus prozessrechtlichen Gründen als unzulässig betrachtete. Die Kläger hatten eine Untätigkeitsklage gemäß Art. 265 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erhoben, in dem gemäß Art. 265 Abs. 2 AEUV obligatorischen Vorverfahren hatte sich der Frontex-Exekutivdirektor jedoch aus Sicht des EU-Gerichts in seiner Stellungnahme ausreichend zu den erhobenen Vorwürfen geäußert (und sie zurückgewiesen), so dass statt der Untätigkeitsklage gemäß Art. 265 AEUV eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV hätte erhoben werden müssen, was die Kläger jedoch nicht getan hätten. Dem Argument der Kläger, dass die Stellungnahme des Frontex-Exekutivdirektors zu unbestimmt sei und damit gar keine „Stellungnahme“ im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV darstelle, schloss sich das EU-Gericht nicht an.

Die Kläger wollten Frontex wohl nicht zuletzt zu einer solchen inhaltlichen Auseinandersetzung mit ihren Vorwürfen zwingen, wie dies auch aus ihrem im Januar 2022 eingereichten Schriftsatz deutlich wird. Dieser Versuch ist zunächst gescheitert, aber immerhin haben die Kläger erreicht, dass Frontex die Kosten seiner Verteidigung selbst tragen muss. Eine weitere, im März 2022 eingebrachte Klage gegen Frontex ist außerdem bereits auf dem Weg.

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ISSN 2943-2871