Keine Flüchtlingsanerkennung nach Wehrdienstentziehung in Syrien

Die Militärdienstverweigerung bzw. der alleinige Entzug vor der Wehrpflicht in Syrien rechtfertige nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 11. Mai 2022 (Az. 2 LB 52/22). Wehr- bzw. Reservedienst in der syrischen Armee würde keine Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fielen, außerdem fehle es an der erforderlichen Verknüpfung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes mit einem Verfolgungsgrund.

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ISSN 2943-2871