Die Militärdienstverweigerung bzw. der alleinige Entzug vor der Wehrpflicht in Syrien rechtfertige nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 11. Mai 2022 (Az. 2 LB 52/22). Wehr- bzw. Reservedienst in der syrischen Armee würde keine Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fielen, außerdem fehle es an der erforderlichen Verknüpfung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes mit einem Verfolgungsgrund.
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