In seinem Urteil vom 26. April 2022 (Az. 21 K 9/22 A) hat das Verwaltungsgericht Berlin festgehalten, dass die Feststellung von Abschiebungsverboten für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie für dort aufenthaltsberechtigte Staatenlose grundsätzlich nicht in Betracht kommt, weil eine widerlegliche Vermutung dafür bestehe, dass sie in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention behandelt werden. Diese vom Europäischen Gerichtshof bereits für Asylverfahren von Drittstaatsangehörigen im sogenannten Dublin-Verfahren entwickelte Vermutung sei auf Asylverfahren von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie dort aufenthaltsberechtigte Staatenlose zu übertragen. Im entschiedenen Verfahren entschied das VG, dass allein eine vergleichsweise hohe Zuzahlungspflicht für Medikamente in Lettland kein Indiz für objektive systemische Schwachstellen oder Mängel im Gesundheitssystem darstelle und jedenfalls ein HIV-kranker Kläger davon nicht konkret betroffen wäre, weil antiretrovirale Therapien jeder mit HIV infizierten Person unabhängig vom aktuellen Zustand ihres Immunsystems kostenlos zur Verfügung stünden.
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