Keine Dublin-Überstellungen nach Rumänien

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf weist in seinem Beschluss vom 4. Mai 2022 (Az. 22 L 526/22.A) darauf hin, dass nach Aussage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Rumänien aufgrund der sich dynamisch entwickelnden Situation in der Ukraine am 1. März 2022 mitgeteilt habe, dass Dublin-Überstellungen in das Land ab sofort zunächst nicht mehr entgegen genommen würden und lediglich in dringenden Einzelfällen eine Überstellung weiterhin möglich bleibe. Das VG Düsseldorf hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung für eine Dauer von drei Monaten angeordnet. Siehe zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Dublin-Überstellungen allgemein auch die Übersicht des Informationsverbunds Asyl & Migration vom 1. Juni 2022.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871