Mit Urteil vom 23. März 2022 (Az. 1 LB 484/21) hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden, dass eine Militärdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bei einem im minderjährigen Alter ausgereisten Syrer vorliegt, wenn dieser nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters in Deutschland verbleibt, sich nicht bei den syrischen Behörden als Wehrpflichtiger meldet und keine Befreiung vom Wehrdienst erwirkt, weil er den Militärdienst nicht ableisten möchte. Die Ableistung des Militärdienstes durch einen einfachen syrischen Wehrpflichtigen, der seine Einheit, Funktion und seinen Einsatzort im Rahmen des Militärdienstes noch nicht kenne, würde in einem Konflikt stattfinden und sehr wahrscheinlich Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Es bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Bestrafung einfacher syrischer Wehrdienstentzieher in Form einer – kurzzeitigen – Inhaftierung vor ihrer Einberufung, die zu erwartende Bestrafung wegen der Militärdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG knüpfe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine dem syrischen Wehrdienstentzieher unterstellte politisch oppositionelle Haltung an.
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