Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 21. Juni 2022 (Akkad gg. Türkei, Az. 1557/19) entschieden, dass die Türkei 2018 durch die Abschiebung eines syrischen Flüchtlings nach Syrien gegen Artt. 3, 5 und 13 EMRK verstoßen habe. Der Beschwerdeführer, der seit 2014 als Flüchtling in der Türkei lebte, hatte im Sommer 2018 versucht, nach Griechenland zu gelangen, war aber kurz vor dem Grenzübertritt von türkischen Behörden aufgegriffen und zwei Tage später nach Syrien abgeschoben worden, ohne dass er gegen diese Rückführungsentscheidung wirksame Rechtsmittel einlegen konnte. Dabei hätten die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer ein Formular vorgelegt, womit er seiner freiwilligen Rückkehr nach Syrien zustimme und das er in Unkenntnis seines Inhalts unterzeichnet habe. Der EGMR hat zu dieser Entscheidung auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
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