In Drittstaatenfällen keine Bindung an ausländische Asylentscheidung

Das Verwaltungsgericht Aachen will § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG, wonach das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auch für im Ausland anerkannte Flüchtlinge gilt, in seinem Urteil vom 3. Juni 2022 (Az. 10 K 2844/20.A) in Drittstaatenfällen nicht anwenden, in denen Asylantragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt wurden und danach in Deutschland einen weiteren Asylantrag gestellt haben. Erfolge in solchen Fällen eine inhaltliche Prüfung des in Deutschland gestellten Asylantrags, würden die Regelungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und des § 60 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 AufenthG durchbrochen, um die Wahrung der Grundrechte der Betroffenen zu gewährleisten. Damit sei es nicht vereinbar, § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG weiterhin anzuwenden, weil alle diese Vorschriften in einem „untrennbaren Zusammenhang“ stünden und auf derselben Prämisse beruhten.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Aktuelle EuGH-Urteile vom 1.8.2025

    Etwas zu spät für den HRRF-Newsletter an diesem Freitag hat der Europäische Gerichtshof heute Mittag drei Urteile zum europäischen Flüchtlingsrecht verkündet. Alle drei Urteile sind noch nicht mittlerweile in deutscher Sprache verfügbar, zu zwei der drei Urteile gibt es außerdem…

  • Monatsübersicht Mai 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für Mai 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf zehn Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat Mai 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

  • Monatsübersicht April 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für April 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf sechs Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat April 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

ISSN 2943-2871