Gemeinsame Staatsangehörigkeit keine Voraussetzung für Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes

Eine gemeinsame Staatsangehörigkeit im Sinne einer „Verfolgungsgemeinschaft“ ist keine Voraussetzung für die Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes, so das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 2. Juni 2022 (Az. M 28 K 20.30958), weil die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 4 AsylG ein solches Erfordernis nicht vorsehen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass ein derartiges Verständnis des § 26 AsylG europarechtswidrig wäre, seien nicht ersichtlich.

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ISSN 2943-2871