Ob eine gerichtliche Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und damit Prozesskostenhilfe bewilligt werden muss, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 30. Mai 2022 (Az. 12 S 488/22). Treten nach der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, seien diese zu beachten, es sei denn, sie treten erst nach Abschluss einer Instanz ein.
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