Laut zahlreichen Medienberichten (taz, taz, Frankfurter Rundschau, hessenschau, FAZ, LSVD, beck-aktuell) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 16. August 2022 (Az. 3 K 469/21.F.A) die Klage eines homosexuellen Algeriers gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags unter anderem mit der Erwägung abgelehnt, der Kläger solle seine Homosexualität in Algerien nicht ausleben, sondern ein „unauffälliges Leben“ führen. Selbst die Pressemitteilung des Gerichts stellt darauf ab, dass der Kläger zwar „Umarmen, Küssen, Händchenhalten in der Öffentlichkeit“ vermisse, dass dies aber in Algerien auch unter heterosexuellen Paaren unüblich und verpönt sei. Das erinnert an die Argumentation des Gerichts in einem früheren Verfahren (Urteil vom 5. März 2020, Az. 3 K 2341/19.F.A), gegen das der Verwaltungsgerichtshof Kassel die Berufung in seinem Beschluss vom 4. November 2020 (Az. 4 A 1215/20.Z.A) nicht zugelassen hatte. Einmal abgesehen davon, dass die Rechtsauffassung des Gerichts entgegen der Ausführungen in seiner Pressemitteilung sehr wohl in Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 7. November 2013, Rs. C-199/12 u.a.) stehen dürfte, fehlt hier doch auch jede Bezugnahme auf eine drohende nichtstaatliche Verfolgung Homosexueller in Algerien, die etwa vor nicht allzu langer Zeit das Verwaltungsgericht Würzburg (Urteil vom 15. Juni 2020, Az. W 8 K 20.30255) oder das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Urteil v. 14. August 2018, Az. A 1 K 6549/16) bejaht hatten.
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