Kostentragungspflicht bei Erledigung der Hauptsache in Dublin-Verfahren

Erledigt sich die Klage gegen einen Dublin-Bescheid, weil die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags nach Ablauf der Überstellungsfrist auf Deutschland übergegangen ist, so sind die Verfahrenskosten jedenfalls dann vom beklagten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu tragen, wenn es die Erledigung maßgeblich zu verantworten und letztlich herbeigeführt habe, meint das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 10. August 2022 (Az. M 30 K 22.50371). Das Gericht geht davon aus, dass das BAMF eine Überwachungspflicht hat und den Ablauf des Überstellungsverfahrens kontrollieren muss. Außerdem müsse das BAMF kontinuierlich prüfen, ob nicht nachträglich Abschiebungshindernisse entstanden seien. Wenn die zuständigen Behörden (Ausländerbehörde, Polizei) nicht wenigstens versucht hätten, die Kläger in den für sie zunächst zuständigen Dublin-Staat zu überstellen, soll anscheinend davon ausgegangen werden, dass das BAMF seine Überwachungspflicht verletzt und die Erledigung somit zu verantworten hat.

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ISSN 2943-2871