Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 1. August 2022 (Az. 1 B 52.22) eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren zurückgewiesen, in dem es um die Zulässigkeit einer Dublin-Überstellung nach Italien ging, und in dem das BVerwG lediglich nicht revisionsfähige Tatsachenfragen als klärungsbedürftig ansah.
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