Wenn geheime Gründe der nationalen Sicherheit dazu führen sollen, dass internationaler Schutz in einem Aufnahmeland nachträglich aberkannt wird, und wenn die zuständige Asylbehörde eigentlich auch nicht weiß, worum es geht, sondern pauschal verpflichtet ist, einem Hinweis auf solche geheimen Gründe zu folgen, dann kann es eigentlich nicht mit rechten Dingen zugehen. So sieht das auch der Europäische Gerichtshof, der mit Urteil vom 22. September 2022 (Rs. C-159/21) entschieden hat, dass entsprechende Regelungen im ungarischen Recht nicht mit der EU-Verfahrensrichtlinie und der EU-Qualifikationsrichtlinie vereinbar sind.
Sofern internationaler Schutz aberkannt werde, müssten der Betroffene oder jedenfalls sein Rechtsbeistand Zugang zu den Verfahrensakten haben und Kenntnis von ihren wesentlichen Inhalten erlangen können. Die Verteidigungsrechte des Betroffenen würden dann nicht gewahrt, wenn ein solcher Zugang zwar auf Antrag gewährt werden könne, die erlangten Informationen aber in einem Verwaltungsverfahren oder in einem gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden dürften. Außerdem müsse die zuständige Asylbehörde eine Entscheidung über die Aberkennung internationalen Schutzes in Kenntnis aller relevanten Tatsachen und Umstände selbst prüfen, und dürfe nicht pauschal dazu verpflichtet werden, zumal sie die zur Aberkennung des internationalen Schutzes führenden Gründe in ihrer Entscheidung anzugeben habe.
Der EuGH berichtet über diese Entscheidung auch in einer Pressemitteilung.
Schreibe einen Kommentar