In seinem Beschluss vom 11. Oktober 2022 (Az. 1 C 29.22) hat das Bundesverwaltungsgericht ein anhängiges Revisionsverfahren eingestellt, weil die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Kosten des Verfahrens seien vom beklagten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu tragen, da es den Revisionskläger klaglos gestellt habe. In dem Verfahren, das erstinstanzlich durch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2020 (Az. 22 K 8762/18.A) entschieden worden war, ging es um einen Dublin-Bescheid, in dem eine Überstellung nach Polen angeordnet wurde. Das Verwaltungsgericht hatte noch angenommen, dass eine Verlängerungsentscheidung wegen Flüchtigkeit der betreffenden Person nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auch dann wirksam sei, wenn das Bundesamt die Entscheidung mit dem Aufenthalt des Antragstellers im Kirchenasyl begründet habe, die Kenntnis der nationalen Behörden vom Aufenthalt des Antragsstellers in einem örtlich nicht näher bekannten Kirchenasyl stehe einer Verlängerungsentscheidung wegen Flüchtigkeit nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht entgegen. Außerdem hätte die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO durch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen Überstellungshindernissen infolge der Covid-19-Pandemie unterbrochen werden können. Sowohl zur Flüchtlingkeit im (offenen) Kirchenasyl als auch zu Überstellungshindernissen infolge der Covid-Pandemie hat die neuere höchstgerichtliche Rechtsprechung das VG Düsseldorf überholt, nämlich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2021 (Az. 1 C 42.20) und der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 22. September 2022 (Rs. C-245/21 und C-248/21).
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