Kein zulässiger Haftantrag bei pauschalen Angaben zu Flugausfällen

Bei einer ohne Sicherheitsbegleitung geplanten Einzelabschiebung nach Italien reiche es im Falle eines Flugausfalls nicht, wenn in einem Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft pauschal Haft für eine Dauer von über sieben Wochen beantragt werde, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. August 2022 (Az. XIII ZB 27/22). Der Haftantrag hätte Informationen zu den objektiv bestehenden Flugmöglichkeiten enthalten müssen.

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ISSN 2943-2871