Keine Abschiebungen nach Griechenland

Flüchtlingen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden war, bevor sie nach Deutschland weitergereist sind, steht in der gegenwärtigen Situation ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu, meint das Oberverwaltungsgericht Saarlouis in seinem Urteil vom 15. November 2022 (Az. 2 A 81/22). Die Betroffenen könnten nach einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit elementarste Bedürfnisse nicht befriedigen und würden voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Für sie bestehe mangels staatlicher und sonstiger Hilfen nach der aktuellen Auskunftslage das ernsthafte Risiko, obdachlos zu werden und in eine Situation extremer materieller Not zu geraten. Das gelte im Grundsatz unabhängig von den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Einzelfalls. Insbesondere für die Annahme, von der für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland bestehenden Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten und obdachlos zu werden, seien generell alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige männliche Personen ausgenommen, gebe es derzeit keine hinreichende tatsächliche Grundlage.

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ISSN 2943-2871