Das Bundesverwaltungsgericht berichtet in einer Pressemitteilung vom 8. Dezember 2022 über seine Urteile vom selben Tag in den Verfahren 1 C 56.20, 1 C 59.20, 1 C 8.21 und 1 C 31.21, in denen es die bestehenden Einschränkungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für rechtmäßig hält. In den Verfahren ging es maßgeblich um die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit von Kindern abzustellen ist, die im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland kommen wollen bzw. die die in Deutschland Stammberechtigten sind. Hier auf den späten Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen, hielt das BVerwG für richtig, weil die vom Europäischen Gerichtshof entwickelten abweichenden Grundsätze nur für anerkannte Flüchtlinge Geltung hätten und nicht auf subsidiär Schutzberechtigte übertragbar seien. Außerdem seien sowohl die zeitweilige Nichtgewährung des Familiennachzugs als auch die derzeitige Rechtsgrundlage für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a AufenthG) verfassungsgemäß, solange die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung im Rahmen des § 22 S. 1 AufenthG eröffnet bleibe. Die Volltexte der Urteile sind noch nicht verfügbar.
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